Was Sie bereithalten sollten
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, soweit für den Vorgang erforderlich
Freigelegte Sicherheitscodes auf den Fahrzeugdokumenten
Elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB-Nummer
IBAN für das SEPA-Lastschriftmandat zur Kfz-Steuer
Gültiger Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion
Eine passende Online-Zahlungsmöglichkeit
Verwaltungsgebühren / Amtsgebühren
Adressänderungab 5,10 Euro
Wiederzulassungab 11,20 Euro
Zulassungab 12,80 Euro
Wunschkennzeichenplus Zuteilung12,80 Euro
Erforderliche Sicherheitscodes
Dieser 12-stellige Sicherheitscode muss freigelegt werden. Es handelt sich dabei um die Zulassungsbescheinigung Teil 2, auch bekannt als Fahrzeugbrief.

Hier sehen wir einen freigerubbelten Sicherheitscode vom Fahrzeugschein. Dieser 7-stellige Code wird dringend benötigt.

Wenn auf dem Fahrzeugschein „entfernen“ steht und die Ecke unten links heller ist als der Rest, muss die Abdeckung entfernt werden.

Hier kann man den benötigten Sicherheitscode deutlich erkennen, wenn man die Abdeckung vorsichtig abgezogen hat.

Die Sicherheitscodes der Kfz-Kennzeichen müssten ebenso freigelegt werden, wie auf dem Bild dargestellt ist.

Voraussetzungen und Hinweise für den Online-Zulassungsvorgang
- Keine offenen Gebühren oder Auslagen aus früheren Zulassungen
- Keine Steuerrückstände beim zuständigen Finanzamt
- Durchführung ausschließlich durch den eingetragenen Fahrzeughalter möglich
- Bei einer Namensänderung (zum Beispiel durch Eheschließung) bitte vorab die Zulassungsstelle kontaktieren
- Möglicher Widerruf der Zulassung durch die Behörde bei einem Halterwechsel, sofern eine halterbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO besteht
- Vor Ort bei der Zulassungsbehörde zu klären: Die Eintragung einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung
Weitere Hinweise
- Ein Antrag auf Namensänderung ist nicht möglich.
- Zulassungsfreie Fahrzeuge können nicht über das Portal zugelassen werden.
- Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung benötigen, können nicht über das Portal zugelassen werden.
